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   OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - I-10 U 182/01   

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OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - I-10 U 182/01 (https://dejure.org/2003,17583)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2003 - I-10 U 182/01 (https://dejure.org/2003,17583)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - I-10 U 182/01 (https://dejure.org/2003,17583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Saldoklage" bei Ergeben der jeweiligen Forderungen aus den Ausführungen zur Klageschrift und dem Zinsantrag; Auslegung eines Zusatzes im Mietvertrag zur Änderung des Mietpreises bei Abweichung von Größe und Anzahl der Mieträume von den Angaben des Mietvertrages; ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Saldoklage" bei Ergeben der jeweiligen Forderungen aus den Ausführungen zur Klageschrift und dem Zinsantrag; Auslegung eines Zusatzes im Mietvertrag zur Änderung des Mietpreises bei Abweichung von Größe und Anzahl der Mieträume von den Angaben des Mietvertrages; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 943
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.06.1963 - VIII ZR 61/62

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Mangels rechtzeitigen Widerspruchs der Beklagten ist unwiderleglich zu vermuten, dass die Vereinbarung mit dem von der Klägerin bestätigten Inhalt zustande gekommen ist (BGHZ 40, 42, 46).

    Zwar braucht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dann nicht unverzüglich zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so weit von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann (BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343).

  • KG, 08.01.2001 - 8 U 5875/98

    Minderung des Mietzinses bei gewerblich vermietetes Gebäude wegen umfangreicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Der Senat lässt offen, ob die Beklagten eine Minderung schlüssig dargelegt haben (vgl. zu den reduzierten Anforderungen an die Darlegungslast des Mieters in dem vergleichbaren Fall, dass umfangreiche Sanierungsarbeiten in einem Mietshaus durchgeführt werden, KG Urt. v. 08.01.01, GE 2001, 620).
  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Zwar braucht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dann nicht unverzüglich zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so weit von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann (BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343).
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Zwar braucht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dann nicht unverzüglich zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so weit von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann (BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343).
  • BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89

    Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Erforderlich ist die Erklärung, für die Beschaffenheit auch ohne Verschulden einstehen und Schadensersatz bei ihrem Fehlen leisten zu wollen (BGH, NJW 1991, 912; Senat, Urt. v. 13.6.2002, 10 U 202/00; OLG Dresden, NZM 1998, 184).
  • OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - 17 U 176/00

    Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Dies schließt zugleich die Annahme eines Fehlers i.S. des § 537 Abs. 1 BGB a.F., wie ihn das OLG Karlsruhe (GuT 2002, 179) in einem anders gelagerten Sachverhalt bei einer erheblichen Flächenabweichung angenommen hat, aus.
  • OLG Dresden, 15.12.1997 - 3 AR 90/97

    Rechte des Mieters bei hinter den Angaben im Mietvertrag zurückbleibender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Erforderlich ist die Erklärung, für die Beschaffenheit auch ohne Verschulden einstehen und Schadensersatz bei ihrem Fehlen leisten zu wollen (BGH, NJW 1991, 912; Senat, Urt. v. 13.6.2002, 10 U 202/00; OLG Dresden, NZM 1998, 184).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 10 U 36/00

    Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Denn durch die neue bindende Einigung sind alle entgegenstehenden früheren Abmachungen überholt, auch die Vereinbarung der Schriftform (Senat, ZMR 2001, 529 = WM 2002, 49).
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZR 452/00

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Gestattung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    Zwar kann gleichwohl auch eine mündlich vereinbarte Bindung an ein Schiedsgutachten in dem von den Beklagten behaupteten Sinn wirksam sein, sofern festgestellt werden kann, dass diese ernsthaft gewollt ist (BGH, IX ZR 452/00, Urt. v. 21.2.2002).
  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 65/79

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Wiederholung von Beweisangeboten - Folgen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 10 U 182/01
    - 31.12.1999 entspricht ebenso wie die (korrigierte) Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 1.5.1999 bis 30.4.2000 den formellen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1982, 581) an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu stellen sind, so dass die hierin ausgewiesenen Nachforderungen in Höhe von insgesamt 15.699,24 DEM fällig sind.
  • BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12

    Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen

    a) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Klage, mit der für einen bestimmten Zeitraum (restliche) Mietrückstände eingeklagt werden, nur zulässig sei, wenn der für jeden einzelnen Monat begehrte Rückstand beziffert werde; eine sogenannte Saldoklage werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und sei deshalb unzulässig (OLG Brandenburg GE 2006, 1169 und GE 2007, 444; LG Berlin, GE 2009, 717; AG Köln, WuM 2008, 676, 677; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 49; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., II Rn. 122; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn. 25; aA wohl OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 943, das nur die Schlüssigkeit einer "Saldoklage" erörtert).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2006 - 10 U 143/05

    Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

    Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden Anteils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ohne Belang (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 943; KG, KGR 2004, 47).
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZR 54/03
    OLG Düsseldorf - Az. 10 U 182/01 vom 16.01.2003;.
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